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Der Bundesfinanzhof (BFH) beerdigt die spanische S.L. zum Kauf einer Ferienimmobilie - 1. Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) beerdigt die spanische S.L. zum Kauf einer Ferienimmobilie

Neue BFH-Rechtsprechung - Kostenmiete European@ccounting Center of Competence® 3 01-2017 1. Zusammenfassung Die höchste Instanz der deutschen Finanzgerichtsbarkeit, der Bundesfinanzhof (BFH), hat mit drei aktuellen Urteilen1 neue Grundsätze für die steuerliche Behand- lung von Immobiliengesellschaften aufgestellt, die auch für Immobilien im Aus- land anzuwenden sind. Damit hat sich diese auf den Balearen sehr verbreitete Ge- staltungsform des Immobilieneigentums praktisch erledigt. Für die Gesellschafter bestehender SLs und GmbHs mit Immobilieneigentum in Spanien bedeutet das die rückwirkende Einführung eines Prinzips, das mit sehr hoher Wahrscheinlich- keit zu einer Verfahrensflut führen wird. Als unserem Mandant stellen wir Ihnen den Sachverhalt kurz dar und bieten die Erstellung einer Simulationsrechnung an, damit Sie diese mit Ihrem deutschen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bespre- chen können, um dann gemeinsam mit uns eine Lösung zu finden. 2. Was ist bisher passiert? 2.1 Alte Regelungen Bis zum Jahr 2007 war der Erwerb einer Ferienimmobilie über die Struktur einer S.L. ein sehr interessantes Modell. Neben der Ersparnis der Grunderwerbsteu- er hatte man beim Verkauf lediglich 15 % Körperschaftsteuer zu zahlen. Kaufte man die Immobilie als Privatperson, musste man neben der Grunderwerbsteuer beim Verkauf 35 % Einkommensteuer auf den Gewinn bezahlen. Der spanische Gesetzgeber hat diese (Spar-)Möglichkeiten nach und nach alle abgeschafft. Der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft kann heutzutage aus spanischer Sicht nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen eine sinngebende Struktur sein. Soweit die spanische Sicht der Dinge. 2.2 Urteil über „verdeckte Gewinnausschüttung“ In Deutschland hat der BFH nach einem über zehn Jahre dauernden Verfahren, im Jahr 20132 ein Urteil gefällt, bei dem die Überlassung einer Ferienimmobilie in Andratx (Mallorca) zu einer „verdeckten Gewinnausschüttung“ (vGA) geführt hat. Mit einem „Paukenschlag“ hat der BFH dieser weit verbreiteten Gestaltung in steuerlicher Hinsicht eine Absage erteilt, indem die Nutzungsüberlassung an den oder die Gesellschafter als vGA nach Art. 10 Abs 3 i.V.m. Abs. 1 des Doppel- besteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien3 zu behandeln sei. In diesem Urteil wurde eine marktübliche Miete angesetzt, die als Bemessungs- grundlage für die Berechnung der vGA herangezogen wurde. 1 BFH Urteile vom 27.7.2016, IR 8/15; IR 12/15; IR 71/15 2 BFH v. 12.6.2013 - IR 109-111/10 3 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 (BGBl. II 2012, 18, 329; BStBl. I 2013, 349 und 363)

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