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Der Bundesfinanzhof (BFH) beerdigt die spanische S.L. zum Kauf einer Ferienimmobilie - 2.3 Ausschließlich Kostenmiete

Der Bundesfinanzhof (BFH) beerdigt die spanische S.L. zum Kauf einer Ferienimmobilie

Neue BFH-Rechtsprechung - Kostenmiete European@ccounting Center of Competence® 4 01-2017 2.3 Ausschließlich Kostenmiete Nunmehr hat der BFH aktuell in drei gleichlautenden Urteilen4 klargestellt, dass bei der Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter, Geschäftsführer oder nahestehende Personen immer die Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags gilt. Bisher wurde bei der Betrachtung über die Gewinnerwar- tung (Totalüberschussprognose) einer Immobilie regelmäßig auch ein möglicher Veräußerungsgewinn inkludiert. Das ist insbesondere auf Mallorca mit ein häu- fig vorliegender Grund, eine Immobilie zu erwerben – was durch die Immobilien- preisentwicklung der letzten dreißig Jahre bestätigt wird. Diese Sichtweise wur- de vom BFH ebenfalls aufgegeben. Die Vermietung muss lt. BFH für jedes Jahr der Betrachtung kostendeckend sein und ein angemessener Gewinnaufschlag darf nicht fehlen. Das hört sich beim ersten Lesen zuerst einmal nicht besonders schlimm an. Da der BFH in seinen Urteilen aber auch definiert hat, was er unter dem Begriff „Kostenmiete“ versteht, wird deutlich, welche Auswirkungen die neue Rechtsprechung hat. Wenn Sie den nächsten Abschnitt lesen, werden Sie erken- nen, dass die Grundsätze von solidem kaufmännischen Handeln bei den Richtern des BFH unbekannt zu sein scheinen. 2.4 Der BFH definiert die „Kostenmiete“ Grundlage der Berechnung der Kostenmiete ist nach Ansicht des BFH die „Ver- ordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Woh- nungsbaugesetz“5 , auch „Zweite Berechnungsverordnung“ genannt, wobei steuerliche Vorteile, die der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Vorteilszu- wendung an den Gesellschafter zustehen (z.B. AfA für Baudenkmäler), hiervon abweichend nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen. Einzubeziehen ist jedoch eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von 4,5 % (Vierkommafünf v. Hundert). Zusätzlich wird der ordentliche und gewis- senhafte Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen, den der BFH mit 5 % (Fünf v. Hundert) ansetzt. 2.5 Die Prüfungen haben begonnen Die deutschen Wohnsitzfinanzämter haben schon mit der Bearbeitung begonnen und ziehen bei diesen Fällen einen „Fachprüfer für Auslandsbeziehungen“ hinzu. Diese Fachprüfer sind entsprechend geschult und qualifiziert. Aus einem aktuel- len Verfahren zitieren wir einen (Teil-) Inhalt des Schreibens an einen betroffenen Steuerpflichtigen aus Deutschland mit einer Immobilie auf Mallorca: 4 BFH Urteile vom 27.7.2016, I R 8/15; I R 12/15; I R 71/15 5 BGBl 1990, 2178, gültig ab 01.08.1984, neugefasst 12.10.1990; zuletzt geändert durch Art. 78 Gv. 23.11.2007 I 2614 401-2017

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