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Der Bundesfinanzhof (BFH) beerdigt die spanische S.L. zum Kauf einer Ferienimmobilie - 3.3 Steuernachzahlung bei dem Gesellschafter

Der Bundesfinanzhof (BFH) beerdigt die spanische S.L. zum Kauf einer Ferienimmobilie

Neue BFH-Rechtsprechung - Kostenmiete European@ccounting Center of Competence® 6 01-2017 ./. bisher angesetzte Miete - hier darf nur die vereinbarte und gezahlte Kaltmiete angesetzt werden, da alle Nebenkosten vom Mieter zu zahlen sind. In unserem Beispiel gehen wir von einer marktüblichen Miete in Höhe von 2 T€ pro Monat aus. 24.000,00 EUR Differenz vGA 40.050,00 EUR 3.3 Steuernachzahlung bei dem Gesellschafter Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte 40.050,00 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte 40.050,00 EUR Steuersatz des Anteilseigners gem. § 32 a EStG - 45 % 18.022,50 EUR + Soli 5,5 % 991,23 EUR Gesamtsteuerbelastung* 19.013,73 EUR in Prozent 47,48 % Es sind Nachzahlungen bis zu 10 Jahren (deutsche Verjäh- rungsfrist) möglich ca. 190.000,00 EUR * die genannten Beträge beinhalten keine Strafen und Zinsen ACHTUNG: Bei der Berechnung ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Eine vGA unterliegt zumindest seit dem VZ 2011 nicht mehr der Abgeltungsteuer6 und zu- mindest seit VZ 2007 auch nicht mehr dem Teileinkünfteverfahren7 , wenn die vGA das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat. Hierunter fallen auch verhinderte Vermögensmehrungen. Bei dem vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung an- zuwenden. Anhand des Berechnungsbeispiels wird klar, dass der BFH zu dem Ergebnis kommt, dass bei einer Wohnimmobilie eine Rendite von 6,4 % (sechskommavier v. Hundert) erwirtschaftet wird. Es steht uns nicht zu, über diesen Ansatz zu la- mentieren, halten diese Rendite im augenblicklichen wirtschaftlichen Umfeld aber keinesfalls für realisierbar. 4. Fazit Durch die weitgehend gleichlautenden drei Urteile des obersten deutschen Recht- sprechungsorgans ist es wohl ausgeschlossen, noch unter der Kostenmiete eine vGA zu vermeiden. Würde man die Kostenmiete nach der Definition des BFH wirk- lich bezahlen um eine vGA zu vermeiden, gilt es zu bedenken, dass diese Miete aus versteuertem Geld zu zahlen ist und somit in der Kapitalgesellschaft einer nochmaligen Besteuerung unterliegt. Damit dürfte die Struktur, eine Wohnimmo- bilie – hier eine Ferienimmobilie in Spanien – über eine Kapitalgesellschaft zu erwerben, ad absurdum geführt worden sein. Bedenken Sie bitte, dass die hier 6 § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V.m. § 52 a Abs. 15 Satz 2 EStG 7 § 3 Nr. 40d S. 2 EStG i.V.m.§ 52 Abs. 4 d S. 3 EStG 601-2017

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